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Brief an das Grünflächenamt der Stadt Köln vom 21.11.2022

Sehr geehrter Herr Kaune,
sehr geehrter Herr Dr. Bauer,

wie verträgt sich eigentlich die entstandene sogenannte Entlastungszone des Kwartier Latäng mit den Belangen des Grünflächenamts?
Wir haben ja bereits vorausgesehen, dass die Sperrung des einzigen Eingangs zur Zülpicher Straße ein

Belastungszone für den Grüngürtel bis zum Aachener Weiher bedeutet. So ist es geschehen,

dass Zehntausende Feierwillige ihren Müll und Unrat über die Wiesen und den Weiher verstreut haben.
Es hat ca. 1 Woche gedauert bis die Bereiche wieder halbwegs müllfrei waren, zum Teil durch Freiwillige
weil die AWB besonders für das Problem auf den Wiesen nicht so viel Personal hat.

War denn das das Grünflächenamt in die Entscheidungen von Stadt und Ordnungsamt nicht einbezogen?

Ist es richtig, dass der innere Grüngürtel als Landschaftsschutzgebiet unter der Nummer LSG-5007-0003 ausgewiesen ist.
Demnach gilt diese Vermüllung als Ordnungswidrigkeit oder gar als Straftat.

Strafgesetzbuch: Neunundzwanzigster Abschnitt - Straftaten gegen die Umwelt
§ 324 Gewässerverunreinigung
§ 324a Bodenverunreinigung
§ 326 Unerlaubter Umgang mit Abfällen
§ 329 Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete
§ 330 Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat

Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. ein Gewässer, den Boden oder ein Schutzgebiet im Sinne des § 329 Abs. 3 derart beeinträchtigt, dass die Beeinträchtigung nicht,
nur mit außerordentlichem Aufwand oder erst nach längerer Zeit beseitigt werden kann,


Das kennen Sie natürlich alles. Aber wird das auch angewandt?
 

Freundliche Grüße

Michael Neumann